
Der Reiseshop “aovoREISEN” ist ein Service des Reiseveranstalters aovo Touristik AG. Der Reiseshop “aovoREISEN” ermöglicht aovo Touristik AG Kunden die Buchung der im Reiseshop “aovoREISEN” angebotenen Reiseangebote. Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit des Reiseshops “aovoREISEN”.
Layout, Design, HTML-Scripts und alle sonstigen schutzfähigen Inhalte des Dienstes “aovoREISEN” sind urheberrechtlich geschützt. Jede unerlaubte Nutzung ist verboten, insbesondere die Aufführung, Sendung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veräußerung, Veränderung oder Veröffentlichung zur öffentlichen oder kommerziellen Verwertung. Sämtliche Rechte bleiben vorbehalten.
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“ abgekürzt) und der Firma aovo Touristik AG, nachfolgend „aovo“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1. Ticketleistungen (z.B. Konzert-, Theater-, Musical-, Veranstaltungstickets u.ä.) werden in der Regel als Bestandteil der von aovo angebotenen und durchgeführten Pauschalreisen angeboten.
1.2. Soweit solche Ticketleistungen oder andere touristische Leistungen als alleinstehende Einzelleistungen, also nicht als Bestandteil einer Pauschalreise der aovo angeboten werden, ist aovo auch insoweit leistungsverantwortlicher Vertragspartner des Kunden. Es gelten ggf. (soweit rechtswirksam vereinbart) ebenfalls die hier vorliegenden Reisebedingungen für Pauschalreisen, soweit nachstehend keine ausdrücklichen Ausnahmen für Einzelleistungen geregelt sind.
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von aovo und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von aovo für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind von aovo nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von aovo zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von aovo herausgegeben werden, sind für aovo und die Leistungspflicht von aovo nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von aovo gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von aovo vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von aovo vor, an das aovo für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit aovo bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist aovo die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von aovo gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde aovo den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung im Fall von Einzelreisebuchungen gem. Ziffer 1.2 bzw. der Reisebestätigung im Fall von Pauschalreisebuchungen (Annahmeerklärung) durch aovo zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss von Pauschalreiseverträgen (nicht bei Einzelleistungsverträgen gem. Ziffer 1.2) wird aovo dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von aovo erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von aovo im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde aovo den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. aovo ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von aovo beim Reisenden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. aovo wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
2.4. aovo weist darauf hin, dass bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB nach den gesetzlichen Vorschriften des § 312 Abs. 7, BGB sowie bei Einzelleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 312g Abs.2 Nr. 9, BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB bei Pauschalreisen sowie vertragliche Rücktrittsrechte (siehe hier-zu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.1. aovo und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Insolvenzabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2. Die Höhe und Fälligkeit von An- und Restzahlungen auf den Reisepreis hängen individuell von den jeweiligen Vorleistungspflichten aovos gegenüber seinen Leistungsträgern ab. Insbesondere bei Pauschalreisebuchungen, die Flug- und/oder Bahnbeförderungsleistungen und/oder Eintrittsticketleistungen (z.B. Konzert-, Theater-, Musical-, Veranstaltungstickets u.ä.) umfassen, muss aovo seinerseits regelmäßig frühzeitig und vollständig gegenüber seinen Leistungsträgern in Vorleistung treten, so dass aovo insofern auch in angemessener Weise frühere bzw. höhere An- und Restzahlungen von seinen Kunden fordert. Die Festlegung der Höhe und Fälligkeit von An- und Restzahlungen erfolgt vor diesem Hintergrund jeweils individuell als Nennbetrag im Rahmen der vorvertraglichen Kommunikation bzw. der Leistungsbeschreibung und wird dementsprechend als Nennbetrag im Rahmen des Buchungsprozesses zwischen aovo und den Kunden vereinbart und zudem im Rahmen der Reisebestätigung wiederholt.
3.3. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines die demgemäß individuell vereinbarte Anzahlung auf den Reisepreis zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird ebenfalls nach Maßgabe der jeweils individuellen Vereinbarung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
3.4. Bei kurzfristigen Pauschalreisebuchungen vor Reisebeginn kann der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig werden, sofern dies entsprechend individuell vorvertraglich kommuniziert und vereinbart wurde sowie im Rahmen der Reisebestätigung festgelegt ist.
3.5. Bei Buchung alleinstehender Einzelleistungen gem. Ziffer 1.2 werden diesbezügliche Zahlungspflichten des Kunden ebenfalls im Rahmen der vorvertraglichen Kommunikation bzw. der Leistungsbeschreibung von aovo festgelegt und dementsprechend individuell im Rahmen des Buchungsprozesses zwischen aovo und den Kunden vereinbart und zudem im Rahmen der Buchungsbestätigung wiederholt. In der Regel sind alleinstehende Einzelleistungen gem. Ziffer 1.2 unmittelbar nach Buchung in voller Höhe zu bezahlen.
3.6. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl aovo zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist aovo berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4.1. Soweit von aovo nur eine Einzelreiseleistung, insbesondere eine alleinstehende Ticketleistung gem. Ziffer 1.2 angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4 nicht.
4.2. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von aovo nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind aovo vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.3. aovo ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von aovo gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von aovo gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber aovo den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte aovo für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5.1. Soweit von aovo nur eine Einzelreiseleistung gem. Ziffer 1.2, insbesondere eine alleinstehende Ticketleistung angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 5 nicht.
5.2. aovo behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nach folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
c) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern aovo den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.2.a) kann aovo den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für aovo verteuert hat.
5.4. aovo ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.2 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für aovo führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von aovo zu erstatten. aovo darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die aovo tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. aovo hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von aovo gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von aovo gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber aovo den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber aovo unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Beim Rücktritt des Kunden von gebuchten alleinstehenden Einzelreiseleistung gem. Ziffer 1.2 vor Leistungsbeginn gilt: aovo ist berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. aovo muss sich jedoch anrechnen lassen, was sich aovo infolge des Rücktritts erspart oder durch anderweitige Verwertung der stornierten Einzelleistung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
6.3. Beim Rücktritt des Kunden von Pauschalreisebuchungen vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise gilt: In diesen Fällen verliert aovo den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann aovo eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von aovo zu vertreten ist. aovo kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.4. Jeweils pauschalierte Ansprüche gem. Ziffer 6.2 bzw. gem. Ziffer 6.3 werden unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungs- bzw. Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen individuell im Rahmen der vorvertraglichen Kommunikation bzw. der Leistungsbeschreibung von aovo festgelegt und dementsprechend individuell als Nennbeträge im Rahmen des Buchungsprozesses zwischen aovo und den Kunden vereinbart. Sie werden zudem im Rahmen der Buchungs- bzw. Reisebestätigung wiederholt.
6.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, aovo nachzuweisen, dass aovo überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruch entstanden ist als die jeweils von aovo geforderte Pauschale.
6.6. Eine Pauschale gem. Ziffer 6.4 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit aovo nachweist, dass aovo wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 6.4. In diesem Fall ist aovo verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.7. Ist aovo infolge eines Rücktritts von einer Pauschalreisebuchung zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.8. Das gesetzliche Recht des Reisenden bei Pauschalreisebuchungen, gemäß § 651 e BGB von aovo durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie aovo 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Im Übrigen finden die Vorschriften des § 651e BGB keine Anwendung auf alleinstehende Einzelleistungen, die gem. Ziffer 1.2 gebucht wurden.
6.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7.1. Soweit von aovo nur eine Einzelreiseleistung gem. Ziffer 1.2, insbesondere eine alleinstehende Ticketleistung angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 7 nicht.
7.2. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil aovo im Fall einer Pauschalreisebuchung keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen dennoch eine Umbuchung gewünscht, ist dies nur im Einzelfall möglich. Dazu ist Rücksprache mit aovo zu halten.
Soweit eine Umbuchung möglich ist, behält sich aovo vor, eine Umbuchungsgebühr zu erheben. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.
7.3. aovo weist daraufhin, dass Umbuchungswünsche des Reisenden, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, teilweise nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden können. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung aovo bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. aovo wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9.1. aovo kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von aovo beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
a) aovo hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
b) aovo ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von aovo später als 20 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. Bei einer Reise von 2-6 Tagen beträgt diese Frist 7 Tage vor Reisebeginn und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden vor Reisebeginn.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.7 gilt entsprechend.
10.1. aovo kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von aovo nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von aovo beruht.
10.2. Kündigt aovo, so behält aovo den Anspruch auf den Reisepreis; aovo muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aovo aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat aovo oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von aovo mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere alleinstehende Ticketleistungen finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 11.3.b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 11.3.a),11.3.c) und 11.3.d) sowie 11.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.
11.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit aovo infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von aovo vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von aovo vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an aovo unter der mitgeteilten Kontaktstelle von aovo zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von aovo bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen.
d) Der Vertreter von aovo ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde aovo zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von aovo verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind.
b) Fluggesellschaften und aovo können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
c) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich aovo, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
12.2. aovo schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob aovo nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
13.1. Die vertragliche Haftung von aovo für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2. aovo haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von aovo sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.
13.3. aovo haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von aovo ursächlich geworden ist.
13.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise von aovo sind und von aovo zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 14.2 lediglich vermittelt werden, haftet aovo nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Pauschalreise sind, haftet aovo nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
14.1. Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber aovo geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere alleinstehenden Ticketleistungen gem. Ziffer 1.2, gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.
15.1. aovo informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist aovo verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald aovo weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird aovo den Reisenden informieren.
15.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird aovo den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von aovo oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von aovo einzusehen.
16.1. aovo wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn aovo nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. aovo haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde aovo mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass aovo eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
17.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
17.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
18.1. aovo weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass aovo nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für aovo verpflichtend würde, informiert aovo die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
18.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und aovo die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können aovo ausschließlich am Sitz von aovo verklagen.
18.3. Für Klagen von aovo gegen Reisenden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von aovo vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLaw Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025

Reiseveranstalter ist:
aovo Touristik AG
Stand: September 2025